Corporate Sustainability Reporting Directive | (CSRD)
Unternehmens- beratung
CSRD - Historie und Zahlen
Bislang müssen nur wenige Unternehmen über die Auswirkungen ihrer Geschäftsaktivitäten auf Menschenrechte und Umwelt verbindlich berichten. In den Anwendungsbereich des Gesetzes zur nichtfinanziellen Berichterstattung, dem sogenannten CSR-RUG, fallen in Deutschland nur ca. 550 kapitalmarktorientierte Unternehmen.
Innerhalb der EU sind gemäß der 2014 verabschiedeten CSR-Richtlinie nur ca. 11.700 Unternehmen verpflichtet, nichtfinanzielle Informationen offenzulegen.
Die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), die ab dem 1. Januar 2024 die CSR-Richtlinie im Rahmen des NFRD ersetzen wird, leitet eine Zeitenwende ein. Im Folgenden erfahren Sie, welche Schwellenwerte bestimmen, ob Unternehmen betroffen sind und wie der Zeitplan aussieht.
Ziel der neuen CSRD ist es, „das Naturkapital der EU zu schützen, zu erhalten, zu verbessern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen.“ Um diese Ziele zu erreichen, wird u.a. der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen um ein Mehrfaches erweitert.
Allein in Deutschland werden zukünftig bis zu 15.000 Unternehmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Innerhalb und außerhalb der EU wird diese neue Pflicht zur Berichterstattung auf bis zu 50.000 Unternehmen zukommen, wobei die Einführung der erweiterten Berichtspflichten zeitlich gestaffelt erfolgen wird.
Welche Unternehmen sind ab wann von der CSRD betroffen?
Den Anfang machen die Unternehmen, die schon unter dem CSR-RUG berichtspflichtig sind. Das sind große Kapitalgesellschaften im Sinne des HGBs, die kapitalmarktorientiert sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitende beschäftigen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die die beiden zuletzt genannten Kriterien erfüllen.
Diese Gesellschaften müssen ihren Geschäftsbericht für das Berichtsjahr 2024 nach den neuen Standards Berichterstattung erstellen und 2025 veröffentlichen.
Ab dem 01.01.2025 gilt die erweiterte Berichtspflicht dann auch für alle anderen großen haftungsbeschränkten Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die bisher nicht berichtspflichtig im Sinne des CSR-RUG sind, sofern sie zum Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale erfüllen:
- Bilanzsumme: mindestens 20 Mio. €
- Nettoumsatzerlöse: mindestens 40 Mio. €
- durchschnittlich mindestens 250 Beschäftigte während des Geschäftsjahres
Diese Unternehmen müssen ihren Bericht für das Geschäftsjahr 2025 in 2026 nach den neuen Vorgaben erstellen und veröffentlichen
Für kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Unternehmen, sogenannte KMUs, und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen gelten die Vorgaben ab dem 01.01.2026 mit der Pflicht zur Berichterstattung in 2027.
Ausgenommen von den börsennotierten KMUs sind sogenannte Kleinstunternehmen. Das sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen:
- Bilanzsumme: maximal 350.000 €
- Nettoumsatzerlöse: maximal 700.000 €
- durchschnittlich maximal 10 Beschäftigte während des Geschäftsjahres
Die börsennotierten KMUs erhalten zudem aufgrund ihrer geringeren Größe, begrenzteren Ressourcen und unter Berücksichtigung des aufgrund von COVID-19 schwierigen wirtschaftlichen Umfelds die Option, sich während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren von der Berichterstattung befreien zu lassen. Dazu müssen sie kurz in ihrem Lagebericht erklären, warum sie ihrer Pflicht noch nicht nachkommen können. Falls ein solches KMU sich von der Berichterstattung vorläufig befreien lässt, muss es seinen ersten Bericht für das Berichtsjahr 2028 in 2029 veröffentlichen.
Die CSRD für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU- und Nicht-EU-Unternehmen zu schaffen, schließt die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch Konzerne mit Mutterunternehmen ein, die ihren Sitz außerhalb der EU haben. Diese Nicht-EU-Unternehmen fallen ab dem 01.01.2028 dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn sie einen Nettoumsatz von über 150 Mio. € innerhalb der EU erzielen und ein großes oder kapitalmarktorientiertes Tochterunternehmen in der EU haben. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Tochterunternehmen, stellvertretend für das Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der EU verpflichtet, erstmals in 2029 einen - im Zweifel verkürzten - Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen.
Die gleiche Pflicht trifft Zweigniederlassungen von Unternehmen oder Konzernen mit Sitz außerhalb der EU, sofern ihr Nettoumsatz im Vorjahr über 40 Mio. € lag.
In beiden zuvor genannten Fällen müssen jedoch die Unternehmen oder Konzerne im Unionsgebiet in den letzten beiden Jahren jeweils einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. € erzielt haben.
Kann das Tochterunternehmen bzw. die Zweigniederlassung ihrer Berichtspflicht mangels zugänglicher Informationen nicht nachkommen, so ist im Bericht festzuhalten, dass das außerhalb der EU ansässige Mutterunternehmen die notwendigen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat.
Ansonsten werden Tochterunternehmen, deren Konzernmutter ihren Sitz im Unionsgebiet hat, von der Berichterstattung ausgenommen; dies gilt jedoch nicht für große kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen. Ebenso müssen bei einer signifikanten Abweichung der Risiken und ihrer Auswirkungen bei Mutter und Tochter, die Risiken und Auswirkungen der Tochter im Konzernlagebericht der Mutter separat aufgeführt werden.
Mit der neuen europäischen Corporate Sustainability Directive (CSRD) wird die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten für große Unternehmen zur Pflicht. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Einblick in die rechtlichen Zusammenhänge und erläutern, welche Änderungen auf betroffene Unternehmen zukommen.
Die Corporate Sustainability Directive (CSRD) ersetzt in Kürze die Non Financial Reporting Directive (NFRD) aus dem Jahr 2014. Die Gesetzgebung in Sachen Nachhaltigkeitsberichterstattung erfährt durch die neue Richtlinie ein grundlegendes Update.
In welchem politischen Zusammenhang steht die CSRD?
Die CSRD ist Teil des europäischen Green Deal, einem Paket politischer Initiativen, mit dem die Grundlagen geschaffen werden sollen, um in der EU einen grünen Wandel zu vollziehen und den Staatenverbund bis 2050 klimaneutral zu machen. Diese Zielsetzung ist eine politische Priorität für die EU, sie ist ambitioniert und zeitlich knapp kalkuliert, was die kurzen Übergangsfristen erklärt, mit denen sich Unternehmen konfrontiert sehen.
Inhaltlich ist der Green Deal darauf ausgelegt, Kapitalflüsse gezielt in nachhaltige Investments zu leiten. Dafür hat die EU folgende Initiativen angestoßen:
- Die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFRD), die Herstellfirmen von Finanzprodukten und Finanzberatende verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen offenzulegen.
- Der Green Bonds Standards (GBS), der nachhaltige Investitionen auf dem Kapitalmarkt kennzeichnet.
- Die Umwelttaxonomie, die „grüne“ Wirtschaftsaktivitäten definiert.
- Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDD) die in der EU tätige Unternehmen dazu verpflichtet, Menschenrechte und Umwelt in globalen Wertschöpfungsketten zu achten.
- Und die Corporate Sustainability Directive (CSRD), die Nachhaltigkeitsinformationen von großen Unternehmen inner- und außerhalb der EU transparent und vergleichbar macht
Die NFRD/CSRD gibt die Regeln für die allgemeine Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Es handelt sich dabei um eine Richtlinie, die von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss.
Ist mein Unternehmen von der CSRD betroffen
Hier erfahren Sie, welche Schwellenwerte bestimmen, ob Unternehmen betroffen sind und wie der Zeitplan aussieht.
Wie wird sich die CSR-Berichtspflicht verändern?
Deutschland hatte die EU-Richtlinie NFRD mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) im Jahr 2014 in nationales Recht umgesetzt. In den Anwendungsbereich des CSR-RUG fallen in Deutschland nur ca. 550 kapitalmarktorientierte Unternehmen. Innerhalb der EU sind nur ca. 11.700 Unternehmen verpflichtet, nichtfinanzielle Informationen offenzulegen.
Die Berichtspflicht gemäß CSR-RUG greift zudem nur dann, wenn die unternehmerischen Aktivitäten sich sowohl auf das Geschäftsergebnis als auch auf Menschen und Umwelt nachteilig auswirken. Diese sogenannte doppelte Wesentlichkeit hat einen klaren Investorenfokus, nämlich langfristige Rentabilität mit sozialer Gerechtigkeit und Umweltschutz zu verbinden. Die NFRD enthält keine umfassenden Vorgaben für die Berichterstattung. Zwar hatte die Kommission 2017 Leitlinien für die nichtfinanzielle Berichterstattung veröffentlicht, diese sind jedoch sehr knapp und abstrakt gehalten. Viel umfassender und konkreter sind freiwillige Berichterstattungsstandards wie beispielsweise die der Global Reporting Initiative.
Um die nichtfinanzielle Berichterstattung näher an die finanzielle Berichterstattung heranzurücken und die Lücken im bisherigen System zu schließen, hat die EU-Kommission im April 2021 nicht nur den Entwurf für eine neue Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgelegt, sondern als weitere zentrale Reformmaßnahme die Entwicklung europäischer Standards für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung angestoßen. Diese sollen die Berichtsinhalte konkretisieren und ausweiten. Sie werden derzeit von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet. Die verbindlichen europäischen Berichtsstandards, die sog. EU Sustainability Reporting Standards (ESRS) sollen bis zum 30.06.2023 bzw. 2024 verabschiedet werden.
ESRS: Welche Anforderungen kommen auf betroffene Unternehmen zu?
Die neuen Standards enthalten Vorgaben für:
- Umweltaspekte (Klima, Wasser, Kreislaufwirtschaft, Verschmutzung und Biodiversität)
- Sozialaspekte (Gleichbehandlung, Arbeitsbedingungen und Beachtung der Menschenrechte)
- Governanceaspekte (Unternehmensorgane, interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme, Antikorruption, politische Einflussnahme und Zahlungspraktiken)
Die sektorspezifischen Standards konkretisieren die Vorgaben für Bereiche, deren wirtschaftliche Aktivität mit hohen Risiken und/oder Auswirkungen einhergeht. Dementsprechend fallen darunter, u.a. die Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Herstellung von Waren, Energie- und Wasserversorgung, Baugewerbe, Handel, Verkehr und Lagerung, Grundstücks- und Wohnungswesen.
Anhand dieser sektorspezifischen Standards sollen die Unternehmen ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie beschreiben und aufzeigen, wie widerstandsfähig beide im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte sind.
Eine wichtige Änderung, die die CSRD mit sich bringt, ist die Klarstellung des Prinzips der doppelte Wesentlichkeitsperspektive: Sachverhalte sind demzufolge als wesentlich einzustufen, wenn sie entweder für den Geschäftserfolg oder aus ökologischen bzw. sozialen Gesichtspunkten wesentlich sind. Bislang waren Themen nur wesentlich, wenn beides zutreffend war, was bei einer strengen Auslegung dazu führt, dass nur wenige Sachverhalte berichtspflichtig sind.
Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen darüber hinaus, „ihre Pläne offenzulegen, um sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit den Zielen der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Pariser Abkommen und der Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 stehen.“
Ebenso werden die Unternehmen verpflichtet, qualitative, quantitative, zukunftsorientierte und vergangenheitsorientierte Informationen, über die ganze Wertschöpfungskette, über kurz,- mittel- und langfristige Zeithorizonte zu liefern. Dabei umfasst die Wertschöpfungskette den eigenen Geschäftsbereich, die erstellten Produkte und Dienstleistungen sowie die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens innerhalb und außerhalb des Unionsgebiets.
Von dieser sehr umfassenden Berichterstattung über die Wertschöpfungskette können Unternehmen innerhalb der ersten drei Jahre ab Geltung der Richtlinie nur abweichen, falls sie erklären, warum diese Informationen nicht verfügbar sind und wie sie zukünftig diese Informationen beschaffen werden.
Letztendlich soll der erweiterte und qualifizierte Berichtsumfang das Greenwashing beenden.
Wo und wie soll der Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht werden?
Um diesen erhöhten Informationsgehalt auch wirksam zu kommunizieren und seinen künftigen Stellenwert zu unterstreichen, soll die Berichterstattung gemäß der Richtlinie zukünftig in einem separaten Abschnitt des Lageberichtes erfolgen. Bislang können die betroffenen Unternehmen selbst entscheiden, ob sie über Nachhaltigkeitsinformationen im Lagebericht, an unterschiedlichen Stellen des Lageberichts oder in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht informieren.
Der Konzernlagebericht muss darüber hinaus künftig maschinenlesbar im XHTML-Format erstellt werden, um die Vergleichbarkeit der Berichterstattung mit anderen Unternehmen für Investoren und andere Interessenträger zu verbessern.
Wie wird die Umsetzung kontrolliert? - Prüfung und Sanktionen
Anders als die CSR-Richtlinie sieht die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung eine zwingende externe Prüfung vor. Diese erfolgt zunächst nur mit begrenzter Sicherheit (prüferische Durchsicht bzw. „limited assurance“). Spätestens im Oktober 2028 will die EU Kommission jedoch entscheiden, ob die Prüfungstiefe angehoben wird, so dass eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit („reasonable assurance“) für die Berichterstattung vorgegeben wird. Damit wird die Prüfungssicherheit im Bereich der Nachhaltigkeitsberichtserstattung vergleichbar mit derjenigen für die Finanzberichterstattung.
Update zur Veröffentlichung CSRD
Nach Unterzeichnung durch die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union wurde die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), am 16.12.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die CSRD tritt offiziell am zwanzigsten Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben dann 18 Monate - also bis zum 06. Juli 2024 -Zeit, die Richtlinie in nationales Recht zu überführen.
Hier finden Sie die im Amtsblatt der EU veröffentlichte CSRD.
Damit verbunden ist eine deutliche Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen sowie eine grundlegende Überarbeitung der Berichtsinhalte in Form verpflichtender Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Die Berichterstattung unterliegt zudem ab dem ersten Anwendungsjahr einer verpflichtenden externen Prüfung mit begrenzter Sicherheit.
Im Überblick:
- Für Geschäftsjahre ab 01.01.2024: Unternehmen, die bereits unter den Anwendungskreis der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) fallen, d. h. große EU PIEs mit mehr als 500 Mitarbeitenden
- Für Geschäftsjahre ab 01.01.2025: alle großen Unternehmen (unabhängig von der Kapitalmarktorientierung)
- Für Geschäftsjahre ab 01.01.2026: kapitalmarktorientierte KMUs (Opt-out Möglichkeit bis 2028), kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen
- Für Geschäftsjahre ab 01.01.2028: Nicht EU-Unternehmen, die mehr als 150 Mio. Euro Nettoumsatz in der EU erwirtschaften und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweitniederlassung in der EU haben.
Download der im Amtsblatt der EU veröffentlichte CSRD:
Download der Richtlinie: